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   AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07   

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AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07 (https://dejure.org/2008,84288)
AG Würzburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 12 C 2020/07 (https://dejure.org/2008,84288)
AG Würzburg, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 12 C 2020/07 (https://dejure.org/2008,84288)
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  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen, keinesfalls muss er zugunsten des Schädigers sparen (BGHZ 132, 373 ff. unter Hinweis auf BGHZ 115, 364, 369).

    Diese sind grundsätzlich bestimmt von Bedingungen, die der Vermieter erstellt, während der Geschädigte in Wahrnehmung der zugestandenen Restitution die Bedingungen vom Reparaturverlauf abhängig machen will (siehe auch BGHZ 132, 373 ff.).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Es ist die Frage zu beantworten, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung nach Unfall allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH VI ZR 243/05; BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 564 f und 669 f.) Hingegen stellt er aber in der Entscheidung VI ZR 243/05 wieder auf die Vorlage von Zahlenmaterial ab.

    Der BGH hat nun auch in einer neueren Entscheidung (VI ZR 9/05) die Frage der Erforderlichkeit enger als in den zitierten Ausgangsentscheidungen definiert und auf das hier etwas freiere Ermessen des Tatrichters hingewiesen, wie es das Gesetz eigentlich auch vorsieht gem. § 287 ZPO.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Es ist die Frage zu beantworten, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung nach Unfall allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH VI ZR 243/05; BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 564 f und 669 f.) Hingegen stellt er aber in der Entscheidung VI ZR 243/05 wieder auf die Vorlage von Zahlenmaterial ab.

    Dass nun eine besondere Eilbedürftigkeit (BGH VI ZR 99/06) bei Anmietung oder die Erforderlichkeit einer umgehenden Anmietung (BGH VI ZR 243/05) Maßstab für die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB werden könnte, diese Auffassung hat allerdings weitreichende Konsequenzen bei der Beurteilung der Restitution aus Sicht des wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten im Schadenersatzprozess.

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen, keinesfalls muss er zugunsten des Schädigers sparen (BGHZ 132, 373 ff. unter Hinweis auf BGHZ 115, 364, 369).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    In den Entscheidungen VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 hat dann der BGH den Restitutionsgedanken dahin eingeschränkt, dass der Grundsatz der "Erforderlichkeit" bei Schadensbeseitigung nur dann die Inanspruchnahme des "Unfallersatztarifs" rechtfertige, wenn die Unfallsituation des Geschädigten bei vernünftiger Beurteilung die Inanspruchnahme des "Normaltarifs" nicht erlaube.
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Dass nun eine besondere Eilbedürftigkeit (BGH VI ZR 99/06) bei Anmietung oder die Erforderlichkeit einer umgehenden Anmietung (BGH VI ZR 243/05) Maßstab für die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB werden könnte, diese Auffassung hat allerdings weitreichende Konsequenzen bei der Beurteilung der Restitution aus Sicht des wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten im Schadenersatzprozess.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    In den Entscheidungen VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 hat dann der BGH den Restitutionsgedanken dahin eingeschränkt, dass der Grundsatz der "Erforderlichkeit" bei Schadensbeseitigung nur dann die Inanspruchnahme des "Unfallersatztarifs" rechtfertige, wenn die Unfallsituation des Geschädigten bei vernünftiger Beurteilung die Inanspruchnahme des "Normaltarifs" nicht erlaube.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Es ist die Frage zu beantworten, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung nach Unfall allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH VI ZR 243/05; BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 564 f und 669 f.) Hingegen stellt er aber in der Entscheidung VI ZR 243/05 wieder auf die Vorlage von Zahlenmaterial ab.
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    Dies stellt einen wohl nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten dar (vgl. BVerfG NJW 91, 2080).
  • AG Würzburg, 04.07.2006 - 12 C 3283/05
    Auszug aus AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
    In den vorliegenden Gutachten 12 C 3407/03, 12 C 3947/05, 12 C 3677/05, 12 C 3784/05, 12 C 3283/05 u. a. Amtsgericht Würzburg ist der Normaltarif wie folgt beschrieben worden:.
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